Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach der Scheidung anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Außergerichtliche Vergleichsgespräche vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens bewirken eine Hemmung des Ablaufs dieser Frist nur dann, wenn der Aufteilungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird. Jüngst hat der OGH ausgesprochen (13.09.2007; 6Ob209/07i), dass diese Frist bei einer Untätigkeit von etwa einem Monat nicht überschritten ist.