Wandlung muss gerichtlich geltend gemacht werden

Gewährleistungsansprüche müssen gem. § 933 Abs. 1 ABGB gerichtlich geltend gemacht werden. Durch die einseitige, außergerichtliche Erklärung des Übernehmers, den Vertrag zu wandeln, wird das Vertragsverhältnis daher noch nicht aufgehoben. Da die Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG die Modalitäten der Vertragsauflösung dem nationalen Recht überlässt, ist dies richtlinienkonform.

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