Vertragshaftung der Autobahnhalterin – Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden
Aufgrund der Vignettenmaut haftet die ASFINAG als Autobahnhalterin für die Verletzung von Verkehrspflichten aus Vertrag und damit bereits bei leichter Fahrlässigkeit; ihre Sorgfaltspflichten dürfen aber nicht überspannt werden.