Aus der Vermutung der Mangelhaftigkeit im Übergabezeitpunkt nach § 924 ABGB ist abzuleiten, dass den Übergeber die Beweislast für den Umstand trifft, dass eine innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe aufgetretenen Störung der gelieferten Anlage nicht auf einen Mangel, sondern auf einen Bedienungsfehler des Übernehmers zurückzuführen ist. Daher geht die auf Tatsachenebene verbleibende Unklarheit über die Störungsursache zulasten des Übergebers, es sei denn, die Vermutung wäre mit der Art des Mangels nicht vereinbar, z. B. weil die Anlage Spuren einer offenkundigen Fehlbehandlung aufweist.