Wer als rechtlicher Vater Unterhaltsleistungen an das Kind erbracht hat, hat nach Wegfall des Vaterschaftsverhältnisses (hier: Unwirksamkeitserklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses) einen Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB gegen den tatsächlichen Vater, sofern er seine Leistungen dem Kind unter Verzicht auf eine Kondiktion endgültig belassen will und der tatsächliche Vater nicht nachweisen kann, dass der Leistende auch bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes in den jeweiligen Zahlungszeitpunkten auf einen Ersatz nach § 1042 ABGB verzichtet hätte.
Die Verjährung des Aufwandersatzanspruchs für Unterhaltsleistungen beginnt erst mit der rechtskräftigen Beseitigung des Vaterschaftsverhältnisses zum Leistenden zu laufen. Ob der Anspruch nach 30 oder - §1480 ABGB entsprechend – bereits nach drei Jahren verjährt, bleibt offen.