Ein Autohändler muss vor dem Ankauf eines Gebrauchtwagens Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse anstellen, wenn der Typenschein oder andere Umstände Zweifel am Eigentumsrecht des Verkäufers aufwerfen. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten scheidet sonst mangels Redlichkeit aus.
Wenn der Autohändler durch den Ankauf des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gebrauchtwagens vom Nichteigentümer mangels Redlichkeit kein Eigentumsrecht erwirbt und in der Folge den Eigentumsvorbehalt durch die Weiterveräußerung an einen redlichen Dritten zum Erlöschen bringt, kann er wegen Eingriffs in das Eigentumsrecht zum Schadenersatz verpflichtet sein.