Auch bei Immissionen, die nicht von behördlich genehmigten Anlagen ausgehen, kann analog § 364a ABGB ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch des beeinträchtigten Nachbarn bestehen, wenn eine gleichartige Gefahrenlage vorliegt. Die ist insb dann der Fall, wenn die Einleitung von Schadstoffen auf ein einmaliges Ereignis zurückzuführen ist und deshalb jede Unterlassungsklage zu spät käme.
Der Ausgleichsanspruch umfasst nicht nur den unmittelbaren Schaden, sondern als „volle Genugtuung“ das gesamte subjektive berechtigte Interesse einschließlich eines Rettungsaufwands.