Keine Erfüllungsgehilfenhaftung des Gastwirts für Körperverletzungen durch seine Kellner
Der Gastwirt muss nicht im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung dafür einstehen, dass sein Kellner einen zahlungsunwilligen Gast durch Faustschläge und Fußtritte am Körper verletzt.