Der Anbieter einer Ware auf einer Internetplattform macht ein verbindliches Verkaufsangebot, dass sich an den richtet, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt. Dieses Angebot nimmt derjenige an, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das Höchstgebot macht.
Zwischen Einlieferer und erfolgreichem Bieter kommt damit ein Kaufvertrag zustande. Der Anfechtungsausschluss des § 935 letzter Fall ABGB (gerichtliche Versteigerung) erfasst diesen Fall nicht. Es liegt andererseits auch kein Glücksgeschäft vor, das gemäß § 1268 ABGB nicht wegen laesio enormis angefochten werden kann.