Für die internationale Zuständigkeit aufgrund des Verbrauchergerichtsstands nach Art. 16 EuGVVO ist der tatsächliche Wohnsitz des Verbrauchers entscheidend. Auf die subjektiven Vorstellungen des Unternehmers über den Wohnsitz seines Vertragspartners kommt es – zumindest solange er darüber nicht bewusst getäuscht wurde – nicht an.
Wenn der Unternehmer den Versand seines auf einer Versteigerungsplattform im Internet (hier: eBay) angebotenen Artikels in den Wohnsitzstaat des Verbrauchers nicht ausgeschlossen hat, hat er seine Tätigkeit iSd Art. 15 Abs. I lit. c EuGVVO auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet.