Nach der StVO haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr bei Schnee- und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Wie ist nun die Rechtslage, wenn jemand auf einer Stiege stürzt, die im Ortsgebiet liegt, also nicht zu einem Hauseingang führt? Nach Meinung des OGH (18.10.2007; 2Ob194/07d) der Eigentümer jener Liegenschaft, die rund einen halben Meter westlich des Unfallorts, also hier dem Unfallort am nächsten, lag. Denn auch eine ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche falle laut OGH unter die Legaldefinition der Straße im Sinn StVO.