Das Reisebüro wies die Kundin, die einen Rollstuhl benötigt, vor der Buchung darauf hin, dass das Hotel nicht behindertengerecht ausgestattet ist. Die Ansicht, dass die Aufklärungs- bzw Warnpflichten damit erfüllt sind und mangels Nachfrage der Kundin keine weitergehende Information darüber erforderlich war, aus welchen konkreten Gründen dies der Fall ist, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).