Der Aufwandersatzanspruch des Scheinvaters gegen den wahren Vater nach § 1042 ABGB für die dem Kind erbrachten Unterhaltsleistungen ist einerseits durch die Höhe der Leistungen und andererseits durch die dem wahren Vater nach dem Gesetz obliegende Unterhaltsverpflichtung begrenzt.
Die Belastung des wahren Vaters durch seine Aufwandersatzpflicht gegenüber dem Scheinvater rechtfertigt – ebenso wie ein Unterhaltsrückstand – keinen Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei der Bemessung des laufenden Unterhaltsanspruchs des Kindes.