Entschädigung für U-Haft nach Verurteilung wegen Körperverletzung statt schweren Raubs

Wenn die Tat der in Untersuchungshaft genommenen Person vom Gericht als eine weiniger schwer wiegende Straftat qualifiziert wird, die im Gegensatz zum erhobenen Vorwurf keinen Anlass für eine Verhaftung gegeben hätte (hier: vorsätzliche leichte Körperverletzung statt schwerer Raub), besteht analog § 2 Abs. 1 Z 2 StEG ein Anspruch auf eine Haftentschädigung wegen ungerechtfertigter Haft. Die Verurteilung macht die Zuerkennung einer Haftentschädigung noch nicht unangemessen iSd § 3 Abs. 2 StEG.

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