Aufsichtspflicht der Eltern in einem „Familienhotel“

Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht sind die Eltern nicht gehalten, während des Aufenthalts in einem „Familienhotel“ nach möglichen Gefahrenquellen zu suchen (hier: in geschlossenem Zustand schwer erkennbare, nicht aus Sicherheitsglas gefertigte Glasschiebetür), im ihr Kind davor warnen zu können.
Die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erstrecken sich insofern auf den Nebenintervenienten bzw auf eine Person, die sich trotz Streitverkündung nicht am Verfahren beteiligte, als im folgenden Regressprozess keine Einwendungen erhoben werden können, die mit notwendigen Elementen der Vorentscheidung im Widerspruch stehen.

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