Arzthaftung nach der ungewollten Geburt eines behinderten Kindes

Wenn sich in der pränatalen Diagnostik Hinweise auf eine schwere Behinderung des Kindes ergeben, muss der Arzt die Mutter auf die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruches hinweisen. Wurde der Mutter aufgrund eines schuldhaften Diagnose- bzw Beratungsfehlers des Arztes die Möglichkeit tz einem Schwangerschaftsabbruches genommen („wrongful birth“), haftet der Arzt für den vollen Unterhalt des behindert geborenen Kindes, nicht nur für die behinderungsbedingten Mehrkosten. Dass der Unterhaltsaufwand für ein ungewollt geborenes Kind ein Schaden iSd § 1293 ABGB ist, kann nicht zweifelhaft sein. Der Zweck der Pränataldiagnostik liegt auch darin, drohende, schwerwiegende Behinderungen des Kindes zu erkennen und der Mutter die sachgerechte Entscheidung über einen – gem §97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB nicht rechtswidrigen – Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. In den Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags fällt auch das finanzielle Interesse der Mutter bzw der Eltern an der Vermeidung von Unterhaltsaufwendungen für ein behindertes Kind. Der Arzt haftet nicht nur bei krassen Fehlern, sondern bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Eine wirtschaftliche Notlage der geschädigten Eltern ist keine Haftungsvoraussetzung. Die ethische Problematik dieses Schadenersatzanspruchs rechtfertigt keine vom vorliegen eines Mitverschuldens losgelöste Schadensteilung zwischen dem Arzt und den geschädigten Eltern. Die Kausalität des Diagnose- bzw Beratungsfehlers der Pränataldiagnostik durchführenden Risikoambulanz für den Schaden fällt nicht deshalb weg, weil der Frauenarzt, der die Mutter in die Ambulanz überwiesen hat, diesen Fehler in der Folge übersehen hat.


Web-Design und Web-Marketing by WebAgentur Koerbler