Mit Dezember 2007 ist das Wettbewerbsrecht geändert worden. Nunmehr kann jeder, der eine so bezeichnete „unlautere Geschäftspraktik“ anwendet, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Das Gesetz bezeichnet als unlautere Geschäftspraktiken insbesondere solche, die aggressiv oder irreführend sind, worüber die §§ 1a und 2 UWG nähere Angaben enthalten.
Gegen die Geschäftspraktik kann man vorgehen, wenn sie geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmern nicht nur unerheblich zu beeinflussen.
Gegen die Geschäftspraktik kann man auch vorgehen, wenn sie mit der der beruflichen Sorgfalt nicht in Einklang steht und weiters geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.